AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Sunface GmbH & Co.KG

  1. Geltungsbereich:
    1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend: „AVLB“) gelten für die Abwicklung aller unserer Lieferungen und Leistungen. Entgegenstehende oder von unseren AVLB abweichende Bedingungen des Bestellers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung. Mündliche Vereinbarungen sind generell ungültig. Unsere AVLB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AVLB abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
    1.2 Unsere AVLB werden spätestens mit der Auftragserteilung durch den Käufer Vertragsbestandteil. Bei ständigen Geschäftsbeziehungen gelten unsere AVLB auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
  2. Angebote, Bestellungen und Änderungen von Bestellungen
    2.1 Sämtliche Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung freibleibend. Für angebotene Ware besteht kein Lieferanspruch. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung, mit der der Vertrag zustande kommt, maßgebend. Mündliche Nebenabreden werden nicht getroffen. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch uns verbindlich.
    2.2 Bestellungen sind verbindlich. Die Annahme einer Bestellung muß grundsätzlich schriftlich von uns bestätigt werden. Bei fehlender schriftlicher Auftragsbestätigung ist eine Bestellung unwirksam und es besteht kein Lieferanspruch.
    2.3 Ergänzungen, Änderungen und mündliche Absprachen des Bestellers sind nur dann für uns bindend, soweit wir diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben..
    2.4 Durch die Änderung der Bestellung verursachte Kosten trägt der Besteller in voller Höhe. Stornierungen durch den Besteller werden nicht akzeptiert. Falls einer Stornierung zugestimmt wird, werden verursachte Kosten bzw. entstehende Verluste, jedoch mindestens 10% der Auftragssumme in Rechnung gestellt.
  3. Preise und Zahlungsbedingungen:
    3.1.1 Soweit nicht anders vereinbart , verstehen sich unsere Preise in Euro ab Werk, ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung; diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in unseren Einzel-Preisen nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
    3.1.2 Gilt zum Auslieferungsdatum ein neuer Preis für Produkte von Vorlieferanten/Herstellern, sind wir berechtigt, den Preis für einen oder mehrere der vom Besteller gekauften Waren oder Leistungen entsprechend der neuen Preise zu erhöhen. Wir werden dem Besteller den angepassten Preis mitteilen, sobald dieser uns von den Vorlieferanten/Herstellern vorliegt.
    Für den Fall, dass der gesamte Preis nach dem Vertrag nach der Anpassung um mindestens 5 % steigt, kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten.
    3.2 Die Zahlung des Kaufpreises hat nach den in der Auftragsbestätigung festgelegten Bestimmungen zu erfolgen. Ist nichts vereinbart gilt generell: Anzahlung von 10% der Auftragssumme bei Auftragserteilung, der restliche Betrag erfolgt durch Vorkasse ohne Abzug.
    3.3 Im Falle des Zahlungsverzugs sind Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu errichten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere in Hinblick auf den Ersatz des Verzugsschadens, bleiben hiervon unberührt.
    3.4 Wechsel werden zur Zahlung nicht akzeptiert. Diskont- und Einzugsspesen, Protestkosten gehen zu Lasten des Kunden.
    3.5 Alle Aufträge werden unter der Bedingung angenommen, dass der Käufer in der Lage ist, den Kaufpreis in voller Höhe zu errichten. Falls diese Voraussetzung nicht mehr gegeben ist, dies wird dann unterstellt, wenn ungünstige Auskünfte über die Vermögensverhältnisse des Käufers vorliegen sowie Zahlungen nicht im vereinbarten Zahlungsziel getätigt werden, können wir sofortige Barzahlung vor Auslieferung der Ware unabhängig vom vereinbarten Zahlungstermin verlangen. Im Falle des Bekanntwerdens einer erheblichen Verschlechterung der Finanzsituation des Käufers nach Vertragsabschluss oder im Falle eines Zahlungsrückstandes haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und können den sofortigen Ausgleich aller fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen verlangen.
    3.6 Sollten wir von dem Recht des Vertragsrücktritt Gebrauch machen, hat der Käufer uns den entgangenen Gewinn oder die getätigten Aufwendungen im Hinblick auf den erteilten Auftrag, insbesondere bezüglich des getätigten Arbeitsaufwandes zu ersetzen. Zahlungen müssen ausschließlich an uns erfolgen.
  4. Lieferung:
    4.1 Angaben über Liefertermine sind nur annähernd und unverbindlich. Eine Liefergarantie zu einem bestimmten Zeitpunkt wird generell nicht gegeben.
    4.2  Lieferverzug berechtigt den Käufer nicht, Schadensersatz geltend zu machen oder vom Vertrag zurückzutreten.
    4.3 Im Falle höherer Gewalt und sonstiger bei uns oder einem Vorlieferanten eintretender unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und von uns nicht zu vertretender Umstände – z.B. Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Krieg, Aussperrung, Mangel oder Störung an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, höhere Gewalt, Energieversorgungsschwierigkeiten – sind wir berechtigt, soweit wir dadurch an einer rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtungen gehindert sind, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Diese vorgenannten Umstände haben wir dem Besteller umgehend mitzuteilen. Sofern die Lieferverzögerung aus den vorgenannten Gründen länger als drei Monate andauert, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Wird durch die vorgenannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Verlängert sich die Lieferzeit aus den vorgenannten Gründen oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Schon erfolgte Teillieferungen, zu denen wir grundsätzlich berechtigt sind, gelten als selbständiges Geschäft; wegen der noch ausstehenden Mengen darf die Bezahlung der erfolgten Teillieferungen nicht verweigert werden.
  5. Warenrücknahmen:
    5.1 Bei freiwilligen Warenrücknahmen berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr von 20 % des Rechnungsbetrages. Darüber hinausgehende Abschläge für Wertminderungen freiwillig zurückgenommener Waren behalten wir uns vor. Dem Besteller steht der Nachweis frei, dass uns durch die Warenrücknahme keine oder eine wesentlich niedrigere Wertminderung als von uns geltend gemacht eingetreten ist.
    5.2 Waren, die für den Besteller speziell angefertigt oder beschafft wurden, sind von einer freiwilligen Rücknahme grundsätzlich ausgeschlossen.
  6. Gefahrtragung und Versand:
    6.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung „ab Werk“. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den Besteller über. Bei vom Besteller zu vertretender Verzögerung der Absendung geht die Gefahr bereits am Tage der Versandbereitschaft auf diesen über. Die Verwahrung der Lieferung erfolgt dann im Namen und auf Kosten des Bestellers.
    6.2 Das Abladen der Lieferung ist Sache des Bestellers. Es hat unverzüglich und sachgerecht durch den Besteller zu erfolgen. Etwaiges Abladen durch das Wagenpersonal oder dessen Hilfeleistung beim Abladen erfolgt ausschließlich auf Gefahr und auf Kosten des Bestellers.
    6.3 Sollte der Besteller seiner Verpflichtung zum Abladen schuldhaft nicht nachkommen, so sind wir berechtigt, die Lieferung auf Kosten des Bestellers an nächstbereiter Stelle abladen und lagern zu lassen. Der Besteller hat in einem solchen Fall nicht das Recht, die Abnahme zu verweigern oder geltend zu machen, dass die Lieferung beschädigt angeliefert worden sei.
    6.4 Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
  7. Verpackung:
    7.1 Die Verpackung wird nach unserer Auswahl bestimmt. Einfache Verpackungen sowie Kisten, Paletten und Verschläge werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Der Besteller ist verpflichtet, auf eigene Kosten für eine Entsorgung dieser einfachen Verpackungen zu sorgen.
  8. Mängelrechte:
    8.1 Die von uns geschuldete vereinbarte Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes ergibt sich ausschließlich aus den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Kunden. Muster, Prospektangaben oder sich aus sonstigem Werbematerial ergebende Informationen sind unverbindlich und stellen keine Übernahme von Haltbarkeits- oder Beschaffenheitsgarantien im Sinne von § 443 BGB dar, sondern dienen der Beschreibung und sollen lediglich eine allgemeine Vorstellung der darin beschriebenen Produkte vermitteln. Der Hinweis auf technische Normen dient nur der Leistungsbeschreibung und ist ebenfalls nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen. Änderungen in der Ausführung, Materialwahl- und gestaltung, Profilgestaltung sowie sonstige Änderungen, welche dem technischen Fortschritt dienen, behalten wir uns im Rahmen des Zumutbaren – auch ohne vorherige Ankündigung – jederzeit vor.
  9. Beratung:
    Beratung leisten wir nach bestem Wissen auf Grund unserer Erfahrungen, jedoch unter Ausschluss jeglicher Haftung. Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung bzw. Einsatz unserer Waren wie z.B. schriftliche, rechnerische, zeichnerische und mündliche Vorschläge, Entwürfe und dergleichen, die sich mit dem Zusammenbau, der Konstruktion, der Anordnung, der Verarbeitung, der Veredelung, der Montage, der Statik, der Ausschreibung und der Hilfe bei Kalkulationen befassen, sind weder als Haupt- noch als Nebenpflicht Gegenstand unserer Leistungsverpflichtung und in jedem Fall unverbindlich. Sie befreien den Besteller nicht von eigenen Prüfungen, es sei denn es wird ein gesonderter entgeltlicher Zusatzauftrag erteilt.
  1. Haftung und Gewährleistung:
    10.1  Der Besteller ist verpflichtet, die Lieferung nach Erhalt unverzüglich auf Transportschäden, Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu überprüfen. Transportschäden, Mängel, Falsch- oder Minderlieferungen sowie Abweichungen vom Lieferschein bzw. von der Rechnung sind uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Tagen schriftlich mitzuteilen. Andernfalls gilt die Sendung als genehmigt. Verarbeitet der Besteller die gelieferte Ware nach Entdeckung eines Mangels weiter, sind alle Ansprüche des Bestellers wegen der Mangelhaftigkeit der Ware ausgeschlossen.
    10.2  Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Lieferung bereits im Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung verpflichtet. Zur Mängelbeseitigung hat uns der Besteller angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wird dies verweigert, sind wir von der Mängelhaftung befreit.
    10.3  Schlägt die Nacherfüllung mehrfach fehl, so ist der Besteller – vorbehaltlich der Regelungen unter Ziff. 9 – berechtigt, die ansonsten gesetzlich vorgesehenen Mängelrechte geltend zu machen.
    10.4  Ansprüche wegen Mängelhaftung bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung, Verschleiß oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder Lagerung, übermäßiger Beanspruchung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, ungeeigneter Betriebsmittel, des Einsatzes von Austauschwerkstoffen, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer – insbesondere chemischer, elektrochemischer oder elektrischer – Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
    10.5  Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Ansprüche wegen Mängelhaftung, wenn dem Besteller nicht der Nachweis gelingt, dass die unsachgemäßen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten für die Herbeiführung des Mangels nicht ursächlich waren. Für Schäden die aus der Verwendung von anderen als in den mitgelieferten Montageanleitungen aufgeführten Systemteilen herrühren, ist jede Haftung ausgeschlossen.
    10.6  Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, einschließlich von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
    10.7  Für entstehende Folgeschäden oder entgangene Gewinne des Bestellers oder Dritter  haften wir generell nicht.
    10.8 Garantieangaben der jeweiligen Produktbeschreibungen in sämtlichen Dokumenten der Sunface GmbH & COKG (Angebot, Auftrag, Lieferschein, Rechnung, Gutschrift) und in Datenblättern oder anderen Beschreibungen sind Garantieangaben der jeweiligen Hersteller, die Sunface GmbH & Co KG nicht übernimmt.
    10.9 Garantieerklärungen von Herstellern und Vorlieferanten begründen keine Ansprüche gegen die Sunface GmbH & Co KG, sondern sind alleine bei dem betreffenden Hersteller geltend zu machen.
    10.10 Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Nr. 10 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
    10.11 In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).
  1. Verjährung und sonstige Bestimmungen
    11.1 Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer verjähren nach 12 Monaten
    11.2 Sollte der Käufer nicht im Besitz unserer allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sein, so ist er verpflichtet, diese bei uns anzufordern. Andernfalls kann er sich nicht darauf berufen, dass Ihm die allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht bekannt sind.
  2. Eigentumsvorbehaltssicherung:
    12.1 Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand nach Rücktritt vom Vertrag zurückzunehmen. Wir sind berechtigt, die in unserem Eigentum stehende Vorbehaltsware jederzeit an der Stelle, wo sie sich befindet, zu besichtigen. Machen wir nach Rücktritt vom Vertrag unseren Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Besteller hiermit unwiderruflich, die in unserem Eigentum stehenden Waren, gleich ob sie unbearbeitet oder verarbeitet sind, an uns zu nehmen und zu diesem Zweck den Ort zu betreten, an dem sich die Waren befinden. In der Zurücknahme und der Pfändung des Liefergegenstandes durch uns liegt – unbeschadet der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen – ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücktritt zur Verwertung des Liefergegenstandes befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
    12.2 Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
    12.3 Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherheit übereignen und muß eine Pfändung oder Beschlagnahme oder sonstige Verfügung durch Dritte unverzüglich melden.
    12.4 Im Falle des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der Lieferer sofort vom Vertrag zurücktreten und die Rückgabe der Ware verlangen.
  3. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
    Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht Augsburg, der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
  4. Anwendbares Recht:
    Ergänzend zu den Vertragsbestimmungen gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf – CISG) wird ausgeschlossen.